Schornsteinfegerangelegenheiten
Leistungsbeschreibung
In Deutschland müssen Haus- und Wohnungseigentümer:innen selber dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Feuerstätten überprüft und gekehrt werden. Der/die Schornsteinfeger:in dafür kann grundsätzlich frei gewählt werden. Allerdings dürfen Bauabnahmen (Tauglichkeitsbescheinigungen für Feuerungsanlagen), die Überwachung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschauen nur von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen durchgeführt werden. Diese sichten zweimal innerhalb von sieben Jahren alle Anlagen ihres Bezirkes und erlassen daraufhin einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin bestellt die Schornsteinfeger:innen in den entsprechenden Kehrbezirken. Die Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:innen werden für jeweils sieben Jahre ausgeschrieben.
Sollte der/die Eigentümer:in ihren/seinen Verpflichtungen aus dem Feuerstättenbescheid nicht nachkommen, so erlässt die Behörde einen sogenannten Zweitbescheid. Im Zweitbescheid werden Fristen festgelegt und Zwangsmaßnahmen angedroht. Auf Kosten der Eigentümer:in werden dann nicht ausgeführte Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Landkreis wird nur dann tätig, wenn der/die Schornsteinfeger:in anzeigt, dass sich der/die Eigentümer:in weigert, die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Behörde ermittelt dann den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Verfahren (beispielsweise Zweitbescheid oder Zwangsmaßnahmen). Bitte beachten Sie, dass sämtliche Maßnahmen mit Kosten verbunden sind, die von der-/demjenigen zu tragen sind, der die Schornsteinfeger:innenarbeiten zu Unrecht verweigert hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich werden keine Unterlagen benötigt. Einzelfallabhängig können sich davon Abweichungen ergeben, die Ihnen vom Amt mitgeteilt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Tätigkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger:in gelten deutschlandweit die gleichen Tarife. Für Amtshandlungen der Behörden fallen Gebühren nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie bzw. nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung an.
Was sollte ich noch wissen?
Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin führt die Fachaufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister:innen. Bei Beschwerden über die Arbeit der Schornsteinfeger:innen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den/die zuständige Sachbearbeiter:in im Landkreis.
Aktuell sind folgende Bezirksschornsteinfeger:innen vom Landkreis beauftragt:
Bezirk OR 063: Sascha Lauert
Bezirk OR 064: Doreen Starke
Bezirk OR 065: Mathew Warman
Bezirk OR 066: Guido Katschke
Bezirk OR 067: Thorsten Arndt
Bezirk OR 068: Michael Netscher
Bezirk OR 069: Ralf Kubisch
Bezirk OR 070: Mike Neuhäußer
Bezirk OR 071: Mice Woelk
Bezirk OR 072: Karsten Valentin
Bezirk OR 073: Ralf Wagner
Bezirk OR 075: Kay Lampe