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„Blauer Parkausweis" (Merkzeichen aG und/oder Bl)

Berechtigte Personenkreise:

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • sehbehinderte Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Der „Besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedsstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie Parken auf Anwohnerparkplätzen (auch außerhalb des eigenen Wohnortes), bei eingeschränktem Halteverbot (bis zu drei Stunden, Zeichen 286, 290) oder unter bestimmten Voraussetzungen auf verkehrsberuhigten Flächen.

„Oranger Parkausweis" (Merkzeichen G und B)

Berechtigte Personenkreise:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, muss diese Voraussetzung vom Landesamt für Soziales und Versorgung (Außenstelle Potsdam, Zeppelinstraße 48, 14471 Potsdam) bestätigt werden. Diese Bestätigung ist bei der Beantragung eines orangen Parkausweises vorzulegen. Mit dem orangen „Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit die gleichen Parkerleichterungen wie für den „Blauen Parkausweis“, allerdings gilt hier die Berechtigung, auf Schwerbehindertenparkplätzen parken zu dürfen, nur in den Ländern Brandenburg und Berlin.

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