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Ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Hinweiszeichen besteht nicht.

Die Standortwahl trifft die örtlich zuständige Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und im Benehmen mit dem/der Antragstellenden.

Dabei wird die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg zum Bestandteil eines Nutzungsvertrages. Der Nutzungsberechtigte erkennt darin die Verpflichtungen, insbesondere aus den Nummern 5 und 6 an.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung, der Unterhaltung oder Beseitigung der nichtamtlichen Hinweisschilder sind von dem/der Gewerbetreibenden selbst zu tragen, ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben.

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