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Sei­ten­in­halt

Ein Rechts­an­spruch auf Zu­las­sung der Hin­weis­zei­chen be­steht nicht.

Die Stand­ort­wahl trifft die ört­lich zu­stän­di­ge Stra­ßen­bau­be­hör­de im Ein­ver­neh­men mit der ört­lich zu­stän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de und im Be­neh­men mit dem/der An­trag­stel­len­den.

Dabei wird die Richt­li­nie des Mi­nis­te­ri­ums für In­fra­struk­tur und Raum­ord­nung zur Auf­stel­lung nicht­amt­li­cher Hin­weis­zei­chen an Bundes-​, Landes-​ und Kreis­stra­ßen im Land Bran­den­burg zum Be­stand­teil eines Nut­zungs­ver­tra­ges. Der Nut­zungs­be­rech­tig­te er­kennt darin die Ver­pflich­tun­gen, ins­be­son­de­re aus den Num­mern 5 und 6 an.

Alle Kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der Auf­stel­lung, der Un­ter­hal­tung oder Be­sei­ti­gung der nicht­amt­li­chen Hin­weis­schil­der sind von dem/der Ge­wer­be­trei­ben­den selbst zu tra­gen, ein Nut­zungs­ent­gelt wird nicht er­ho­ben.

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