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Der/die Antragsteller:in muss zur Branche der öffentlichen und privaten Versorger gehören.Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Gemein- und Anliegergebrauch darf nicht durch sonstige Nutzungen beeinträchtigt werden.Die Benutzungsrechte der öffentliche Versorger werden in der Regel auf der Grundlage von Rahmenverträgen gemäß der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes unter „Nutzungsrichtlinien“ eingeräumt.Ein Sonderfall sind die Telekommunikationslinien. 
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