Solch eine Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot kann zugelassen werden, wenn die durch die bauliche Anlage entstehende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und deren Uferzonen, nur geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann. Auch aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, inklusive sozialer oder wirtschaftlicher Aspekte, kann eine Ausnahme notwendig sein.
Diese Gründe können auch für die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot an Gewässern und Uferzonen gelten. Eine Befreiung kann ebenfalls erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.