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Im Einzelfall ist die Einbeziehung der anerkannten Naturschutzverbände und des Naturschutzbeirates gesetzlich vorgeschrieben, so dass die Antragsunterlagen gegebenenfalls in mehrfacher Ausfertigung beziehungsweise in digitaler Form einzureichen sind.

Nicht jede Handlung innerhalb von Landschaftsschutzgebieten bedarf zwangsläufig einer vorherigen Genehmigung oder Befreiung. Die Verordnungen regeln dazu Näheres. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die genannten Ansprechpartner:innen.

Die kartografische Darstellung der Landschaftsschutzgebiete finden Sie im Geoportal des Landkreises. Hier müssen Sie bitte im Themenbaum die Schutzgebiete anklicken.

Die Schutzgebietsverordnungen können Sie in der unteren Naturschutzbehörde einsehen oder der Übersicht der Brandenburger Naturschutzgebiete entnehmen.

Die behördliche Zulassung erfolgt in Abhängigkeit von den sonstigen geltenden Rechtsvorschriften in allen Fällen mit einer so genannten Konzentrationswirkung durch die verfahrensführende Behörde unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde, beispielsweise für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes oder für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg.

In den Fällen, in denen für die beabsichtigte Handlung keine behördliche Genehmigungspflicht mit Konzentrationswirkung besteht, erfolgt die Prüfung und abschließende Entscheidung durch die untere Naturschutzbehörde selbst.

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