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Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist und in denen nach Maßgabe alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

Die entsprechenden Erfordernisse für Genehmigungen sind in der jeweiligen Verordnung zum Schutzgebiet benannt. Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig für die behördliche Zulassung der genannten Handlungen und prüft auf Antrag der Grundstückseigentümer:in oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Voraussetzungen für die Erteilung einer notwendigen Landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung beziehungsweise Befreiung.

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