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Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn  dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Abweichung muss aber gleichzeitig mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein.

Das betroffene Flurstück muss sich in einem Naturschutzgebiet innerhalb des Landkreises befinden.

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