Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugs
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein aus dem Ausland eingeführtes Fahrzeug auf deutschen Straßen nutzen möchten, muss dieses in Deutschland zugelassen werden. Dafür ist im Landkreis Ostprignitz-Ruppin das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr zuständig.
Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ihr Hauptwohnsitz muss sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden. Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zulassung erfolgen. Außerdem dürfen Sie keine Kfz-Steuerschulden über 5,00 Euro haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die benötigten Unterlagen variieren je nach Fahrzeugart und dessen Herkunft. Folgende Unterlagen werden immer benötigt:
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Personalausweis des zukünftigen Fahrzeughalters (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- bei Zulassung für juristische Personen (Firmen): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung
- ggf. schriftliche Vollmacht
Zusätzlich bei einem Neufahrzeug aus einem Staat der EU:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung)
Zusätzlich bei einem Gebrauchtfahrzeug aus einem Staat der EU:
- ausländische Fahrzeugpapiere
-
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier), ist diese nicht vorhanden: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung („Vollgutachten“)
Zusätzlich bei einem Neufahrzeug aus einem Staat außerhalb der EU:
- Gutachten nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung („Vollgutachten“)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
Zusätzlich bei einem Gebrauchtfahrzeug aus einem Staat außerhalb der EU:
- ausländische Fahrzeugpapiere
- Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung („Vollgutachten“)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 30,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Was sollte ich noch wissen?
Die Zulassung von eingeführten Fahrzeugen ist komplex. Die hier aufgezählten Informationen stellen deshalb nur eine grobe Übersicht dar. In einigen Fällen kann es erforderlich werden, dass weitere Unterlagen vorzulegen sind. Dies kann erst vor Ort abschließend geklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Vorführung des Fahrzeugs zur Identifizierung verlangt wird.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Antrag auf Zulassung)
- § 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat)
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge)
- § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (Einzelgenehmigung für Fahrzeuge)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 13 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr