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Entscheidend für die Frage, um welche Art von Veranstaltungen es sich handelt (und wie diese dann zu behandeln sind) ist die gesetzliche Definition, die für die meisten Veranstaltungsarten in der Gewerbeordnung festgelegt ist. Der Name der Veranstaltung spielt dabei keine Rolle: So richten sich beispielsweise „Hochzeitsmessen“ in der Regel an Endverbraucher und sind damit keine „Messen“ im Sinne der Gewerbeordnung.

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