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Die Betriebe und Einrichtungen müssen sicherstellen, dass ausreichend Personen mit Sachkenntnissen in der Verkaufseinrichtung beschäftigt werden. Werden freiverkäufliche Arzneimittel in der Selbstbedienung angeboten, muss eine sachkundige Person während der gesamten Öffnungszeit anwesend sein.

Zu den erforderlichen Sachkenntnissen gehören:

  • Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln sowie
  • Kenntnisse  über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften

In folgenden Fällen werden keine Sachkenntnisse vorausgesetzt:

  • Verkauf von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln für Kleintiere gem. § 60 AMG
  • Fertigarzneimittel wie z.B. Pflanzen und Pflanzenteile, die im Reisegewerbe abgegeben werden. Nicht dazu gehören Mischungen, Presssäfte aus frischen Pflanzen/ -teilen mit Wasser als Lösungsmittel, Heilwässer und deren Salze.
  • Zum äußeren GEbrauch bestimmte Desinfektionsmittel
  • Sauerstoff
  • Arzneimittel zur Verhütung von Schwangerschaften, und Geschlechtskrankheiten wie z.B. Gele, Schäume und Ovula zur Empfängnisverhütung
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