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Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 BbgBestG Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann gem. §38 Abs. 2 BbgBestG mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

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