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Jeder darf in der freien Landschaft private Wege, Pfade, Feldraine, Heide-, Öd und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Landwirtschaftliche Nutzflächen dürfen hingegen nur außerhalb der Nutzzeit, das ist die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, betreten werden. Bei Grünland gilt als Nutzzeit die Zeit des Aufwuchses.

Im Einzelfall kann der/die Grundstückseigentümer:in oder der/die jeweilige Nutzungsberechtigte, wenn berechtigte Interessen bestehen, das Betreten von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, sie also sperren lassen. Wer dies beabsichtigt, benötigt dazu die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

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