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Der/die Antragsteller:in muss eigentumsrechtlich legitimiert sein und ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Eine Befreiung vom Verbot des Schutzes von Naturdenkmalen kann nur erlangt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen. Ebenfalls ist eine Befreiung möglich, wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung gleichzeitig mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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