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Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die Änderung der verbindlichen Festlegung des Bezugszeitraums, allerdings nicht für bereits ausgezahlte Monatsbeträge. 

Neben deutschen Staatsbürger*innen sind auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer*innen antragsberechtigt. Voraussetzung ist für beide Berechtigungsgruppen, dass sie in der Bundesrepublik wohnhaft und erwerbstätig sind. Ausnahmen gelten für Grenzgänger*innen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen EU-Staat oder umgekehrt. Gegebenenfalls haben im EU-Ausland beschäftigte Grenzgänger*innen vorrangig Anspruch auf Familienleistungen des Beschäftigungsstaates. 

Für nicht-EU-Bürger*innen gelten besondere Voraussetzungen. Lassen Sie sich über die genauen Regelungen von unseren Mitarbeiter*innen beraten. 

Nähere Informationen zum Thema Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit erhalten Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 

Broschüre: Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

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