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Der gesetzliche Schutz gilt auch für neu angelegte Alleen und Nachpflanzungen in schon bereits bestehenden Alleen sowie lückenhafte Alleen, insofern der visuelle Eindruck einer Allee vorhanden ist.

Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung ist mit der Festsetzung von Ersatzpflanzungen im Rahmen der Genehmigung zu rechnen.

Vor Entscheidungen zu den Verboten des Alleenschutzes sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Der Naturschutzbeirat des Landkreises wird mit dem Votum der Behörde in die Entscheidung einbezogen.

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