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Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, sind auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.

Zu den Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, gehören insbesondere auch die Intensivierung oder Änderung der Nutzung sowie der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen.

Dabei unterliegen die Biotope dem gesetzlichen Schutz auch ohne eine Beschilderung oder Kennzeichnung in der freien Landschaft.

Sollte im Rahmen der geplanten Maßnahme ein anderes Verfahren, beispielsweise nach Baurecht erforderlich sein, schließt diese Entscheidung die Entscheidung zum Biotopschutz mit ein. Eine gesonderte Beantragung der Ausnahme oder Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.

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