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Der Landkreis wird nur dann tätig, wenn der/die Schornsteinfeger:in anzeigt, dass sich der/die Eigentümer:in weigert, die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Behörde ermittelt dann den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Verfahren (beispielsweise Zweitbescheid oder Zwangsmaßnahmen). Bitte beachten Sie, dass sämtliche Maßnahmen mit Kosten verbunden sind, die von der-/demjenigen zu tragen sind, der die Schornsteinfeger:innenarbeiten zu Unrecht verweigert hat.

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