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Nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz benötigen bestimmte Formen der Tierhaltung die Erlaubnis durch das zuständige Veterinäramt.

Dies gilt insbesondere für folgende Formen der Tierhaltung:

  • in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
  • in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
  • Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder den/die Hundehalter:in bei der Ausbildung des Hundes anleiten
  • Einführen  von Wirbeltieren ins Inland, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe oder die Abgabe solcher Tiere oder die solche Tiere vermitteln
  • Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
  • Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild)
  • Gewerbsmäßiger Unterhalt von Reit- oder Fahrbetrieben
  • Gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder die Zurverfügungstellung für solche Zwecke
  • Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfer:in von Wirbeltieren
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