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Nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz benötigen bestimmte Formen der Tierhaltung die Erlaubnis durch das zuständige Veterinäramt.
Dies gilt insbesondere für folgende Formen der Tierhaltung:
- in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
- in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
- Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder den/die Hundehalter:in bei der Ausbildung des Hundes anleiten
- Einführen von Wirbeltieren ins Inland, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe oder die Abgabe solcher Tiere oder die solche Tiere vermitteln
- Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild)
- Gewerbsmäßiger Unterhalt von Reit- oder Fahrbetrieben
- Gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder die Zurverfügungstellung für solche Zwecke
- Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfer:in von Wirbeltieren