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Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, muss dies dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzeigen. Dabei müssen Name und Anschrift der tierhaltenden Person, Nutzungsart, Standort und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere angegeben werden. Diese Regelung gilt auch für Gehegewild, Kameliden und alle weiteren nicht gesondert aufgeführten Klauentierarten sowie Bienen. Bei Bienen sind die Anzahl der Bienenvölker und die Standorte der Völker anzuzeigen. Wenn sich Änderungen gegenüber den ursprünglich gemachten Angaben ergeben, müssen diese ebenfalls dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft mitgeteilt werden. Die Anzeigepflicht gilt nur für die hier genannten Tierarten. Für andere Tierarten gelten teilweise andere Regelungen.

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