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Die monatlich gewährte Unterhaltsvorschussleistung orientiert sich am Alter des Kindes, der Höhe des Mindestunterhaltes und des staatlichen Kindergeldes. Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Leistung vor ALG II-Leistungen. Der Leistungsbeginn richtet sich nach der Antragstellung und kann gegebenenfalls rückwirkend für einen Monat gewährt werden. 

Das Recht auf Unterhaltsvorschuss gilt uneingeschränkt bei freizügigkeitsberechtigten Eltern mit anderer Staatsangehörigkeit. Halten sich ausländische Alleinerziehende in der Bundesrepublik nur zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung auf, können sie keinen Unterhaltsvorschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung.

Weitere Informationen über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder

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