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Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss liegt vor, wenn Ihr Kind:
- noch nicht volljährig (18 Jahre) ist,
- bei Ihnen in Deutschland lebt und
- keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Arbeitslosend II
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
- Sie erhalten ein Brutto-Monatseinkommen von min. 600,00 € und ergänzend Arbeitslosengeld II