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Alleinerziehende können Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beantragen, wenn das andere Elternteil keinen, nur teilweisen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss entlastet Alleinerziehende oder Elternteile mit überwiegender Erziehungsverantwortung, übernimmt aber nicht die Verantwortung des unterhaltspflichtigen und daher zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichteten Elternteils. 

Darüber hinaus kann Unterhaltsvorschuss auch für Kinder mit noch ungeklärter Vaterschaft ausgezahlt werden, vorausgesetzt die antragstellende Person wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft aktiv mit. Auch Alleinerziehende aus anderen EU-Staaten und der Schweiz können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn sich ihr ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für Ausländer:innen aus anderen Staaten gelten besondere Voraussetzungen.

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