Amtsärztliche Gutachten - Tarifvertrag für den Öff. Dienst (TVöD)
Nr. 53Leistungsbeschreibung
Die Dienstleistung des Gutachterwesens im Gesundheitsamt steht Bürger*innen zur Verfügung, die nach gesetzlichen Vorgaben oder in Amtshilfe amtsärztlich untersucht werden müssen.
Gutachten zur Leistungsfähigkeit von Angestellten werden im Auftrag von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erstellt. Der Anlass zur Untersuchung kann sich aus der Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer selbst, aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Arbeitnehmer oder aus dem sonstigen Pflichtenkreis der Verwaltung oder des Betriebes ergeben. Ein sachlicher Grund für die Anordnung einer Untersuchung ist z.B. gegeben, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beschäftigte krankheitsbedingt seine Arbeitsaufgaben korrekt erfüllen kann.
Unsere Gutachten sind Grundlage für die Entscheidungen der Auftraggeber - wir entscheiden nicht selbst.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Untersuchungstermine erhalten Sie von uns, nachdem ein schriftlicher Auftrag vom Arbeitgeber eingegangen ist.
Vor der Untersuchung müssen ein Fragebogen zur Krankengeschichte und eine Einverständniserklärung ausgefüllt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Medizinische Vorbefunde (Röntgenaufnahmen, Laborbefunde, Facharztberichte, Krankenhausberichte etc.)
- Informationen zu Vorerkrankungen (z.B. Medikamentenplan)
- Personalausweis
- ggf. Sehhilfe und Brillenpass
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für ein amtsärztliches Gutachten sind vom Auftraggeber, in diesem Fall vom Arbeitgeber, zu entrichten. Den einschlägigen Gebührensatz können Sie der Allgemeinen Verwaltungskostensatzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in Angelegenheiten der Selbstverwaltung entnehmen.
Was sollte ich noch wissen?
Die ärztliche Begutachtung umfasst die Erhebung der Krankheitsgeschichte, die körperliche Untersuchung und in Abhängigkeit von der Fragestellung weitere medizinisch-technische Untersuchungen (Labor, Funktionsprüfungen u.a.). Für die Untersuchungen sollten insgesamt 1,5 -2 Stunden eingeplant werden.
Rechtsgrundlage
- § 10 Bbg GDG
- § 3 Abs. 4 TVöD