Sprungziele
Seiteninhalt

Genehmigungspflichtig sind außer dem Verkauf, der Einräumung oder Veräußerung eines Miteigentumsanteils, der Veräußerung eines Erbteils an einen Nicht-Erben und der Bestellung des Nießbrauchs folgende rechtsgeschäftliche Veräußerungen:

  • die Schenkung
  • die Ausübung (nicht aber die Bestellung) eines Ankaufs- oder Vorkaufsrechts
  • der Erfüllungsvertrag aus einem Vermächtnis
  • der Erbauseinandersetzungsvertrag
  • die Einbringung in eine Gesellschaft 
  • der Tauschvertrag
  • die rechtsgeschäftlichen Veräußerungen, die durch den Zuschlag bei einer Versteigerung zustande kommen     
  • wenn eine Erbengemeinschaft Grundstücke aus dem Erbe verkauft
Seite zurück Nach oben