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Genehmigungspflichtig sind außer dem Verkauf, der Einräumung oder Veräußerung eines Miteigentumsanteils, der Veräußerung eines Erbteils an einen Nicht-Erben und der Bestellung des Nießbrauchs folgende rechtsgeschäftliche Veräußerungen:
- die Schenkung
- die Ausübung (nicht aber die Bestellung) eines Ankaufs- oder Vorkaufsrechts
- der Erfüllungsvertrag aus einem Vermächtnis
- der Erbauseinandersetzungsvertrag
- die Einbringung in eine Gesellschaft
- der Tauschvertrag
- die rechtsgeschäftlichen Veräußerungen, die durch den Zuschlag bei einer Versteigerung zustande kommen
- wenn eine Erbengemeinschaft Grundstücke aus dem Erbe verkauft