Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke können anders als beispielsweise Baugrundstücke nicht ohne weiteres den/die Besitzer:in wechseln, sondern ein solcher Wechsel (zum Beispiel durch Verkauf, Erbe oder Schenkung) muss genehmigt werden.
Der Bereich Bodenrecht/Betriebsförderung prüft nach Grundstückverkehrsgesetz, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, ob Versagungsgründe vorliegen, oder ob ein Vorkaufsrecht zu Gunsten eines landwirtschaftlichen Betriebes auszuüben ist. Damit soll einer Zersplitterung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Spekulationen vorgebeugt werden.
Versagungsgründe liegen vor, wenn die Veräußerung des Grundstücks/der Grundstücke eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet, Fläche unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks/der Grundstücke steht. Das Vorkaufsrecht wird ausgeübt, wenn mindestens ein aufstockungsbedürftiger, -williger und -fähiger landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist.