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Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 11. Dezember 1991 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind.

Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so treten an die Stelle der Grundstückseigentümer die Erbbauberechtigten.

Wird die Einmessung der baulichen Anlage durch den Einmessungspflichtigen nicht veranlasst, wird ein Amtsverfahren eingeleitet. Mit der Einleitung entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25 % der jeweiligen Einmessungsgebühr.

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