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Die Bestellung von gesetzlichen Vertretern kann von jedem beantragt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung hat. Dies setzt voraus, dass der/die Antragsteller:in in einer Rechtsbeziehung zu den Eigentümern oder zum betroffenen Grundstück steht, insbesondere, wenn rechtliche Interessen betroffen sind. Es reicht hingegen nicht, wenn ein Interesse am Kauf eines Grundstücks besteht. Die Gemeinde, in der ein Grundstück liegt, kann auch ohne Bestehen eines berechtigten Interesses die Bestellung gesetzlicher Vertreter beantragen.

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