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Mit Eintritt des 18. Lebensjahres enden Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft wegen Volljährigkeit. Falls eine anschließende Betreuung nötig ist, werden Amtsvormunde bzw. Amtspflegepersonen eine Betreuung anregen. Ansonsten erfolgt die Aushändigung aller Unterlagen an das bisherige Mündel. 

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