Können Eltern aus gesundheitlichen, persönlichen oder ähnlichen Gründen nicht die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder übernehmen, beauftragt ein Familiengericht ersatzweise andere Erwachsene oder das zuständige Jugendamt als gesetzliche Vertretung. Eine Vormundschaft erfolgt auch, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, die Eltern selbst das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.
Die mit der gesetzlichen Vertretung beauftragte Person wird als Vormund*in bezeichnet. Sie ist rechtliche Vertretung an Stelle der Eltern und soll für das Wohlergehen des Mündels sorgen. Zu ihren Aufgaben gehören beispielsweise die Verwaltung der Geldmittel, die Bestimmung des Wohnorts und die Wahrnehmung von Meldepflichten. Können Eltern nur bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge nicht erfüllen, erfolgt eine gerichtliche Übertragung dieses Teilbereiches im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft. Die beauftragte Pflegeperson ist dann lediglich in bestimmten Angelegenheiten rechtliche Vertretung, wobei das Sorgerecht bei den Eltern bzw. beim Elternteil verbleibt.