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Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt/Regelbedarf kann z. B. erhalten, wer befristet voll erwerbsgemindert ist und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person lebt. Darüber hinaus darf das Vermögen (und das des Ehe-/Lebenspartners) nicht die gesetzlich festgelegten Vermögensfreigrenzen überschreiten. Diese sind wie folgt festgelegt:

  • Alleinstehend: 10.000,00 €
  • Ehepartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen: 10.000,00 € (für beide zusammen)
  • Weitere Personen (z.B. Kinder) je 500,00 €

Zusätzliche Leistungen für Mehrbedarfe werden u.a. in folgenden Fällen gewährt:

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ liegt vor
  • Werdende Mutter nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
  • Kranke, genesende, behinderte oder von einer Krankheit bzw. Behinderung bedrohte Person, die kostenaufwendige Ernährung benötigt
  • Dezentrale Warmwasserversorgung in der Wohnung (Getrennt von der Heizung)

Zum Leistungsspektrum können auch einmalige Bedarfe/Anschaffungen, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und Bedarfe für Vorsorge im Alter zählen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zzgl. dem des*r Ehe-/Lebenspartners*in nicht genügen, um die entsprechenden Bedarfe zu decken.

Von dem ermittelten Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind diese höher als der errechnete Bedarf, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; sind sie niedriger wird die Differenz als Leistung ausgezahlt.

Keinen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt haben Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

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