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Wenn volljährige Menschen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben,  können sie beim Sachgebiet Besondere Dienste/Asyl einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Zu den Leistungen der Grundsicherung gehören insbesondere Regelbedarfe sowie Bedarfe der Unterkunft und Heizung. Sie werden nach § 27 ff. SGB XII in Verbindung mit der Richtlinie zur Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt.

Die Leistungen der Grundsicherung decken, wie auch die Hilfe zum Lebensunterhalt, lebensnotwendige Ausgaben wie Ernährung, Unterkunft, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Einzelfallabhängig können zusätzliche Leistungen für Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe/Anschaffungen, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und Bedarfe für Vorsorge im Alter auf Antrag gewährt werden.

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

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