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In der Kostentragungspflicht ist immer der testamentarische oder der gesetzliche Erbe. Das heißt, dass die Angehörigen in der Pflicht sind, die Bestattung zu organisieren und das Recht haben, die Rechnung an den testamentarischen Erben weiter zu geben.

Die Kosten für eine Bestattung werden direkt an den Leistungserbringer (Bestattungshaus, Friedhof) überwiesen. Einen Vordruck für eine Vollmachtserteilung finden Sie in der Randspalte.

Wenn es keine bestattungspflichtigen Angehörigen gibt, diese nicht gefunden werden können oder die Angehörigen ihrer Pflicht nicht nachkommen und keine andere Person die Bestattung durchführt, veranlasst die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung. Die Kosten dafür haben, sofern vorhanden, die bestattungspflichtigen Angehörigen zu tragen.

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