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Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Können Eltern aus gesundheitlichen, persönlichen oder ähnlichen Gründen nicht die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder übernehmen, beauftragt ein Familiengericht ersatzweise andere Erwachsene oder das zuständige Jugendamt als gesetzliche Vertretung. Eine Vormundschaft erfolgt auch, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, die Eltern selbst das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten. 

Die mit der gesetzlichen Vertretung beauftragte Person wird als Vormund*in bezeichnet. Sie ist rechtliche Vertretung an Stelle der Eltern und soll für das Wohlergehen des Mündels sorgen. Zu ihren Aufgaben gehören beispielsweise die Verwaltung der Geldmittel, die Bestimmung des Wohnorts und die Wahrnehmung von Meldepflichten. Können Eltern nur bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge nicht erfüllen, erfolgt eine gerichtliche Übertragung dieses Teilbereiches im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft. Die beauftragte Pflegeperson ist dann lediglich in bestimmten Angelegenheiten rechtliche  Vertretung, wobei das Sorgerecht bei den Eltern bzw. beim Elternteil verbleibt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Kind ist minderjähirg und
  • das Familiengericht hat in einem Beschluss Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet oder
  • Die gesetzliche Vormundschaft tritt bei Minderjährigkeit der Mutter kraft Gesetzes ab der Geburt ein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Amtsvormundschaft wird generell vom zuständigen Familiengericht angeordnet. Es müssen keine Unterlagen beim Amt für Familien und Soziales eingereicht werden. Der Austausch erforderlicher Unterlagen erfolgt zwischen den beteiligten Behörden nach Bestellung durch das Amtsgericht.

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Mit Eintritt des 18. Lebensjahres enden Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft wegen Volljährigkeit. Falls eine anschließende Betreuung nötig ist, werden Amtsvormunde bzw. Amtspflegepersonen eine Betreuung anregen. Ansonsten erfolgt die Aushändigung aller Unterlagen an das bisherige Mündel. 

Rechtsgrundlagen

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