Sprungziele
Seiteninhalt

Masernschutz

nach §20 Infektionsschutzgesetz


Die Masernschutz-Nachweispflicht erfordert von Personen in bestimmten Berufsgruppen oder in Einrichtungen, die einem erhöhten Risiko der Masernübertragung ausgesetzt sind, den Nachweis einer Immunität gegen Masern oder eine entsprechende Impfung. Dies betrifft unter anderem Personal in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, in Bildungseinrichtungen sowie in der Kinderbetreuung.

Das Gesundheitsamt des Landkreise ist für die Umsetzung und Überwachung dieser gesetzlichen Anforderungen zuständig. Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, die Bevölkerung über die Wichtigkeit des Masernschutzes zu informieren und zu sensibilisieren. Das Gesundheitsamt bietet  Beratungen zu Impfungen an und setzt die Nachweispflicht um. Darüber hinaus steht das Gesundheitsamt Einrichtungen sowie Unternehmen unterstützend zur Seite, um die Einhaltung der Masernschutz-Nachweispflicht sicherzustellen. 

Die Masernschutz-Nachweispflicht, festgelegt in §20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ist eine zentrale Maßnahme zur Prävention von Masernerkrankungen und zur Förderung der Volksgesundheit. Die Regelung zielt darauf ab, durch eine hohe Durchimpfungsrate die Übertragung des Masernvirus in der Bevölkerung zu minimieren und insbesondere vulnerable Gruppen wie Kinder und Jugendliche zu schützen. Masern, eine der ansteckendsten Krankheiten, können durch Impfung effektiv verhindert werden, wodurch die Notwendigkeit eines umfassenden Impfschutzes unterstrichen wird.

Alle Dienstleistungen im Überblick


Wichtige Dokumente und Formulare


Dem Bereich sind keine Dokumente und Formulare zugewiesen.

Seite zurück Nach oben