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Bau- und Umweltamt

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Beurkundungen

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Die Urkundsperson im Amt für Familien und Jugend nimmt für Sie folgende Beurkundungen vor:

  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen - auch vor der Geburt 
  • Beurkundung von Sorgeerklärungen - auch vor der Geburt 
  • Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Beurkundung im Jugendamt erfolgt nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden dafür folgende Unterlagen benötigt:

für Vaterschaftsanerkennungen:

  • gültige Personaldokumente der Mutter und des Vaters
  • Mutterschaftspass mit eingetragenem voraussichtlichem Geburtsdatum oder die Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter

für Sorgeerklärungen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Mutterschaftspass mit eingetragenem voraussichtlichem Geburtsdatum oder die Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter

für Unterhaltsverpflichtungen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung
  • Aufforderungsschreiben des anderen Elternteils, des Jugendamtes oder eines Rechtsanwaltes
  • bei beabsichtigter Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift des Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil)

Welche Gebühren fallen an?

Für die Beurkundung werden Gebühren entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in Angelegenheiten der Selbstverwaltung erhoben. Die Gebühren i. H. v. zurzeit 24,00 € pro Beurkundung werden mit der Beurkundung sofort fällig und können direkt gezahlt werden.

Die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen (Punkt 2.3. Gebührentarif zur Verwaltungskostensatzung des Landkreises Ostprignitz- Ruppin). Dazu zählen zum Beispiel die aktuellen Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Was sollte ich noch wissen?

Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen erforderlich (z. B. bei Vaterschaftsanerkennung), so ist zur Aufnahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, kein näherer Verwandter sein und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Entscheidung zur Eignung einer Person als Dolmetscher obliegt dem/der beurkundenden Mitarbeiter:in des Jugendamts.

Rechtsgrundlagen

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