Bauliche Anlagen
Allgemeine Informationen
Im Gegensatz zum früheren konventionellen Abbruch von baulichen Anlagen gebietet die gesetzliche Pflicht zur Abfalltrennung heute den qualifizierten, selektiven Gebäuderückbau. Dieser sieht die möglichst sortenreine Trennung von Abfällen und schadstoffhaltigen Materialien vor. Der Bauherr/die Bauherrin ist für die ordnungsgemäße Entsorgung für den beim Abbruch entstehenden Abfall verantwortlich. Diese Pflicht gilt auch, wenn ein Abbruchunternehmen beauftragt wird.
- Schadstoffhaltige Baustoffe können beispielweise sein:
- Asbestzementplatten, asbesthaltige Dichtungen, asbesthaltige Bodenbelege
- künstliche Mineralfasern: Steinwolle, Glaswolle
- Schwarzanstriche wie Kelleraußenwände (Schadstoff: Teeröl)
- teerhaltige Dachpappe
- PCB-haltige Dichtungsmassen
- Farben und Lacke
- Bau- und Abbruchhölzer
Oberster Grundsatz der Kreislaufwirtschaft ist es, Abfälle zu vermeiden. Wenn sich Abfälle nicht vermeiden lassen, müssen die Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderweitig verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß und schadlos beseitigt werden. Für die Durchführung von Rückbauleistungen sollten nur qualifizierte und zulässige Unternehmen beauftragt werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Abfallerzeuger:innen sind für die umweltgerechte Entsorgung ihrer Abfälle verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn dabei zur Erfüllung der Verwertungs- oder Beseitigungspflicht Dritte (beispielweise spezielle Firmen) beauftragt werden.
Rechtsgrundlagen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)