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07.06.2024

Informationen zur geplanten Übernahme des Kurt Tucholsky Literaturmuseums durch den Landkreis

Ende letzten Jahres wurde seitens des Kreistages des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (30. November 2023) und seitens der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg (18. Dezember 2023) Beschlüsse gefasst, gemeinsame Gespräche zur Übernahme der Trägerschaft des Kurt Tucholsky Literaturmuseums der Stadt Rheinsberg durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufzunehmen.

Am 8. März 2024 wurde der Stadt Rheinsberg ein erster Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übernahme der Trägerschaft durch den Landkreis übersandt. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg wurde am 13. Mai 2024 beschlossen, dem Landkreis eine veränderte Fassung des Entwurfes der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als Angebot vorzulegen. Diese Fassung wurde dem Landkreis am 29. Mai 2024 übermittelt.  Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2024 das Angebot der Stadt Rheinsberg durch Beschluss angenommen und den Landrat beauftragt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu unterzeichnen, wenn die an die Stadt Rheinsberg übersandten Ausfertigungen des Vertrages bis Freitag, 7. Juni 2024, 12.00 Uhr durch die Stadt Rheinsberg unterzeichnet und an den Landkreis zurückgesandt wurden. 

Am Donnerstag, den 6. Juni 2024, fand in der Stadt Rheinsberg eine durch den Bürgermeister anberaumte Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Der Bürgermeister hat dabei eine Beschlussvorlage eingebracht, die Änderungen an dem Angebot der Stadt Rheinsberg, welches am 13. Mai 2024 einstimmig beschlossen wurde, vorgesehen hat. Die Beschlussvorlage hat mit 9:9 Stimmen keine Mehrheit gefunden und wurde damit abgelehnt.

Am Freitag, den 7. Juni 2024, hat die Kreisverwaltung um 11.55 Uhr ein Fax des Bürgermeisters der Stadt Rheinsberg erreicht, welches über die zentrale Faxnummer des Landkreises eingegangen ist. In diesem wurde seitens des Bürgermeisters um Fristverlängerung bis zum 11. Juni 2024 gebeten. Der Bürgermeister begründet die Fristverlängerung damit, dass er die Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg noch rechtlich prüfen lassen wolle. Dies ist für den Landkreis nicht nachvollziehbar, da die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 6. Juni den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Mai 2024 durch die Ablehnung der von ihm als Bürgermeister vorgelegten Beschlussvorlage bestätigt hat.

Wie dem Bürgermeister bekannt ist, kann eine Fristverlängerung nicht gewährt werden. Es gilt der Beschluss des Kreistages Ostprignitz-Ruppin, den der Landrat auch beabsichtigt zu beachten. Der Kreistag hat den Landrat beauftragt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu unterzeichnen, wenn die an die Stadt Rheinsberg übersandten drei Ausfertigungen bis zum 7. Juni 2024, 12.00 Uhr durch die Stadt Rheinsberg unterzeichnet und an den Landkreis zurückgesandt wurden. Wenn keine Unterzeichnung oder Rücksendung bis zum genannten Termin erfolgt, geht der Kreistag davon aus, dass der Bürgermeister der Stadt Rheinsberg die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht abschließen will und der am 13. Mai 2024 gefasste Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Rheinsberg in der gefassten Form somit nicht durch den Bürgermeister der Stadt Rheinsberg zur Umsetzung kommt.

Es gibt eine eindeutige Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Mai 2024. Demnach gibt es ein Angebot der Stadt Rheinsberg, welches am 30. Mai 2024 durch den Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin angenommen wurde. Drei Ausfertigungen des Vertrages wurden am 31. Mai 2024 gemäß des durch den Kreistag gefassten Beschlusses an die Stadt Rheinsberg übermittelt. Der Bürgermeister der Stadt Rheinsberg hat auf der Sitzung am 6. Juni eine Beschlussvorlage mit Änderungen zu der ihm vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eingebracht, die durch das Gremium mit 9:9 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt wurde. Es gilt weiterhin der Beschluss vom 13. Mai 2024, damit wäre die öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die dem Bürgermeister vorliegt durch ihn und seinen Stellvertreter fristgerecht zu unterzeichnen und zu versenden gewesen. Eine Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch die Stadt ist bis um 12.00 Uhr nicht erfolgt.

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